In sozialen Netzwerken und manchen Online-Medien verbreitet sich die Meldung, die Verkehrspolizei würde Fahrer dafür bestrafen, wenn sie die Hand aus dem Autofenster strecken. Ist Ein-Hand-Fahren oder das Herausstrecken der Hand tatsächlich ein Bußgeldgrund?
Der Anwalt Turan Abdullazade erklärte gegenüber KONKRET.az, dass das rechtlich nicht ganz so zu sehen ist. Nach § 342.1.4 des Kodex der Ordnungswidrigkeiten wird die Geldbuße von 40 Manat nur dann verhängt, wenn der Fahrer während der Fahrt beide Hände vom Lenkrad nimmt.
„Einfach nur eine Hand vom Lenkrad zu nehmen, ist kein eigenständiger Bußgeldtatbestand. Wenn der Fahrer dabei jedoch beispielsweise telefoniert, gefährliche Manöver macht oder eine Unfallsituation herbeiführt, gilt das als Verstoß und zieht Konsequenzen nach sich“, so der Anwalt.
Abdullazade ergänzt, dass die Warnungen der Verkehrspolizei berechtigt sind: Mit beiden Händen zu lenken verringert das Unfallrisiko, verbessert die Manövrierfähigkeit und ist insgesamt sicherer — eine moralische Pflicht jedes Fahrers.
Fazit: Allein das Fahren mit einer Hand oder das Herausstrecken der Hand aus dem Fenster ist nicht automatisch bußgeldbegründend; wohl aber, wenn dadurch eine gefährliche Verkehrssituation entsteht.
